Die Unterstützungskasse
Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.
Als Verein möchten wir Sie mit unserem Wissen und dem unserer Netzwerkpartner unterstützen. So können Sie sich eine eigene Meinung bilden. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend wissenswerte Aspekte zusammengetragen.
Geschichtliche Einordnung
Bereits im 19. Jahrhundert haben Unternehmen und Pioniere wie Krupp, Siemens und die damaligen Farbwerke Hoechst dieses System zur Absicherung ihrer Mitarbeiter eingeführt. Seitdem ist dieser Durchführungsweg in deutschen Großkonzernen und dem gehobenen Mittelstand als ein fest etabliertes Instrument nicht mehr wegzudenken.
Was ist eine Unterstützungskasse grundsätzlich?
Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber organisiert. Zu den Anwärtern auf betriebliche Versorgungsleistungen gehören nach § 17 BetrAVG
Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG; dies sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
ehemalige Arbeitnehmer,
zulässige Hinterbliebene,
Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurden.
Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.
Gewährt die Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch?
Die Unterstützungskasse selbst gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.
Faktisch ist dies für Versorgungsanwärter und Empfänger laufender Leistungen (Rentner) allerdings unbedeutend, da in § 1 Abs. 1 BetrAVG geregelt ist:
Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (sogenannte Subsidiärhaftung).
Die Subsidiärhaftung gewährleistet also, dass Versorgungsanwärter und Empfänger laufender Leistungen in allen fünf Durchführungswegen letztendlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber haben.
So ist sichergestellt, dass das Unternehmen, welches das Versorgungsversprechen abgegeben hat, dafür einsteht und zwar auch dann, wenn – wie bei der Unterstützungskasse – ein Dritter die Durchführung der Versorgungszusage im Auftrag des Arbeitgebers übernimmt.
Ist die Haftung des Arbeitgebers höher oder niedriger im Vergleich zu anderen Durchführungswegen?
Grundsätzlich beruht eine jede betriebliche Altersversorgung auf dem Versprechen des Arbeitgebers gegenüber seines Arbeitnehmers. Für dieses Versprechen steht der Arbeitgeber ein!
Somit ist das Risiko hinsichtlich der Einstandspflicht des Arbeitgebers bei allen Durchführungswegen – Direktzusage | Direktversicherung | Pensionskasse | Pensionsfonds | Unterstützungskasse – gleich hoch.
Entfällt die Haftung des Arbeitgebers bei der „Auslagerung“ über eine Unterstützungskasse?
Nein! Oftmals wird angeführt, dass durch die Nutzung eines externen Durchführungsweges mittels Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse oder die Auslagerung über zum Bespiel einer Unterstützungskasse oder Pensionsfonds die Haftung des Arbeitgebers ebenfalls „erledigt ist“.
Die Haftung erlischt nicht und im Zweifelsfall sind die Verpflichtungen und die vorhandenen gebildeten Vermögen zu bewerten und mindestens im Anhang auszuweisen. Dabei gilt:
Sofern bereits vermutet wird, dass der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnte, so ist dies in der Regel als Eventualverbindlichkeit auszuweisen und der Höhe nach zu bestimmen.
Sofern die Vermutung durch klare Informationen sich verfestigen – wie zum Beispiel ein Schreiben einer Versicherung aus 2012 worin dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass die gebildeten Guthaben nicht ausreichen um die Zusage zu erfüllen und er entweder eine direkte Zahlung an den Anwärter im leistungsfall oder einen Mehrbeitrag an die Versicherung zu erbringen hätte – wandelt sich die Eventualverbindlichkeit in eine tatsächliche Verpflichtung und ist entsprechend auszuweisen.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Entfällt die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers oder der Vorstände oder Kontrollorgane wie Aufsichtsräte bei der Nutzung eines externen Anbieters wie eine Unterstützungskasse oder einer Versicherungslösung?
Nein! Auch dies gehört ins Reich der Mythen.
Jeder Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat oder Kontrollorgan haben direkt oder indirekte Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Unternehmen. Diese sind zu erfüllen.
In der Praxis kann häufig nicht vom Verantwortlichen schlüssig erläutert werden, wie das tatsächliche arbeitsrechtliche Versprechen aussieht. Es bildet jedoch die Grundlage für die Rückdeckung via Anlage oder Versicherung.
Oftmals wird dann vom Verantwortlichen angeführt, dass er eine D&O Versicherung besitzt, die ihn bei Fehlentscheidungen schützt. Hier empfehlen wir sie sich direkt an einen Spezialisten zu wenden und dies prüfen zu lassen. Oftmals gibt es in den Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss im Fall der „Unterlassung“.
Wir haben Herrn Rechtsanwalt Dr. Peres befragt, wann dies zum Beispiel eintritt?!? Er teilte mit, wenn zum Beispiel medial über Missstände berichtet wird und der Verantwortliche unterlässt in der Folgezeit die (eigene oder beauftragte) Prüfung, ob sein Unternehmen betroffen sein könnte. Tritt dann ein Schadensfall ein und er hat die Prüfung unterlassen, so kann eine Leistungsfreiheit der D&O Versicherung und eine persönliche Haftung eintreten.
Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Rechtsberater.
Wie legt die Unterstützungskasse an?
Wie frei ist sie in der Anlage?
Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“.
Sie kann grundlegend alle Anlagemöglichkeiten nutzen.
In der Regel berücksichtigten die Vorstände der Unterstützungskasse die Vorstellungen der Trägerunternehmen und gebildeter Gremien zum Beispiel aus den Anwärtern oder Fachspezialisten wie Vermögensverwaltern, Anlageberatern und viele mehr.
Welche grundlegenden Formen der Unterstützungskasse gibt es?
Es gibt zwei Grundformen der Unterstützungskasse. Grundlegend wird unterschieden in
Pauschale Unterstützungskasse – versicherungslosgelöste Form, d.h. es kann, muss jedoch nicht eine Versicherung zur Ausfinanzierung, es können auch Anlagen auf Depots, Bundesanleihen, Immobilien, Darlehen und vieles mehr genutzt werden.
Rückgedeckte Unterstützungskasse – versicherungsförmige Form, d.h. es muss eine Versicherung zur Ausfinanzierung genutzt werden.
Was wird unter Innenfinanzierungseffekt verstanden?
Pauschaldotierte Unterstützungskassen sind grundlegend in der Anlage frei. So ergeben sich zwei Lösungen für die Ausfinanzierung der Anwartschaften.
Die Unterstützungskasse legt die zugewandten Gelder selbst an, um Erträge für die Anwärter der Trägerunternehmen zu erzielen.
Die Unterstützungskasse gibt den Trägerunternehmen ein Darlehen. Hierfür zahlt das Trägerunternehmen betriebswirtschaftlich wirksam Zinsen an die Unterstützungskasse, die diese zur Ausfinanzierung der Zusagen der Anwärter vereinnahm. Gleichzeitig stehen so die Zuwendungen beim Arbeitgeber (im Trägerunternehmen) zur freien Investition zur Verfügung (Innenfinanzierung), um Vermögen für die Ausfinanzierung der Zusagen sowie Vermögen für das Trägerunternehmen aufzubauen.