Die Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist der älteste der fünf durch das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland.

Als Verein möchten wir Sie mit unserem Wissen und dem unserer Netzwerkpartner unterstützen. So können Sie sich eine eigene Meinung bilden. Aus diesem Grund haben wir nachfolgend wissenswerte Aspekte zusammengetragen.

Geschichtliche Einordnung

Bereits im 19. Jahrhundert haben Unternehmen und Pioniere wie Krupp, Siemens und die damaligen Farbwerke Hoechst dieses System zur Absicherung ihrer Mitarbeiter eingeführt. Seitdem ist dieser Durchführungsweg in deutschen Großkonzernen und dem gehobenen Mittelstand als ein fest etabliertes Instrument nicht mehr wegzudenken.

Was ist eine Unterstützungskasse grundsätzlich?

Eine Unterstützungskasse ist gemäß § 1b Abs. 4 BetrAVG eine mit Sondervermögen ausgestattete, rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die die Durchführung einer Versorgungszusage für einen Arbeitgeber organisiert. Zu den Anwärtern auf betriebliche Versorgungsleistungen gehören nach § 17 BetrAVG

  • Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 BetrAVG; dies sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

  • ehemalige Arbeitnehmer,

  • zulässige Hinterbliebene,

  • Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurden.

Die Unterstützungskasse stellt stets ein eigenständiges, unabhängiges Rechts- und Steuersubjekt dar und kann in Form einer GmbH, eines eingetragenen Vereins oder einer Stiftung organisiert sein.

Gewährt die Unterstützungskasse einen Rechtsanspruch?

Die Unterstützungskasse selbst gewährt keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen.

Faktisch ist dies für Versorgungsanwärter und Empfänger laufender Leistungen (Rentner) allerdings unbedeutend, da in § 1 Abs. 1 BetrAVG geregelt ist:

Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt (sogenannte Subsidiärhaftung).

Die Subsidiärhaftung gewährleistet also, dass Versorgungsanwärter und Empfänger laufender Leistungen in allen fünf Durchführungswegen letztendlich einen Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber haben.

So ist sichergestellt, dass das Unternehmen, welches das Versorgungsversprechen abgegeben hat, dafür einsteht und zwar auch dann, wenn – wie bei der Unterstützungskasse – ein Dritter die Durchführung der Versorgungszusage im Auftrag des Arbeitgebers übernimmt.

Ist die Haftung des Arbeitgebers höher oder niedriger im Vergleich zu anderen Durchführungswegen?

Grundsätzlich beruht eine jede betriebliche Altersversorgung auf dem Versprechen des Arbeitgebers gegenüber seines Arbeitnehmers. Für dieses Versprechen steht der Arbeitgeber ein!

Somit ist das Risiko hinsichtlich der Einstandspflicht des Arbeitgebers bei allen Durchführungswegen – Direktzusage | Direktversicherung | Pensionskasse | Pensionsfonds | Unterstützungskasse – gleich hoch.

Entfällt die Haftung des Arbeitgebers bei der „Auslagerung“ über eine Unterstützungskasse?

Nein! Oftmals wird angeführt, dass durch die Nutzung eines externen Durchführungsweges mittels Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse oder die Auslagerung über zum Bespiel einer Unterstützungskasse oder Pensionsfonds die Haftung des Arbeitgebers ebenfalls „erledigt ist“.

Die Haftung erlischt nicht und im Zweifelsfall sind die Verpflichtungen und die vorhandenen gebildeten Vermögen zu bewerten und mindestens im Anhang auszuweisen. Dabei gilt:

  • Sofern bereits vermutet wird, dass der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnte, so ist dies in der Regel als Eventualverbindlichkeit auszuweisen und der Höhe nach zu bestimmen.

  • Sofern die Vermutung durch klare Informationen sich verfestigen – wie zum Beispiel ein Schreiben einer Versicherung aus 2012 worin dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass die gebildeten Guthaben nicht ausreichen um die Zusage zu erfüllen und er entweder eine direkte Zahlung an den Anwärter im leistungsfall oder einen Mehrbeitrag an die Versicherung zu erbringen hätte – wandelt sich die Eventualverbindlichkeit in eine tatsächliche Verpflichtung und ist entsprechend auszuweisen.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Entfällt die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers oder der Vorstände oder Kontrollorgane wie Aufsichtsräte bei der Nutzung eines externen Anbieters wie eine Unterstützungskasse oder einer Versicherungslösung?

Nein! Auch dies gehört ins Reich der Mythen.

Jeder Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat oder Kontrollorgan haben direkt oder indirekte Sorgfaltspflichten gegenüber ihrem Unternehmen. Diese sind zu erfüllen. 

In der Praxis kann häufig nicht vom Verantwortlichen schlüssig erläutert werden, wie das tatsächliche arbeitsrechtliche Versprechen aussieht. Es bildet jedoch die Grundlage für die Rückdeckung via Anlage oder Versicherung.

Oftmals wird dann vom Verantwortlichen angeführt, dass er eine D&O Versicherung besitzt, die ihn bei Fehlentscheidungen schützt. Hier empfehlen wir sie sich direkt an einen Spezialisten zu wenden und dies prüfen zu lassen. Oftmals gibt es in den Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss im Fall der „Unterlassung“.

Wir haben Herrn Rechtsanwalt Dr. Peres befragt, wann dies zum Beispiel eintritt?!? Er teilte mit, wenn zum Beispiel medial über Missstände berichtet wird und der Verantwortliche unterlässt in der Folgezeit die (eigene oder beauftragte) Prüfung, ob sein Unternehmen betroffen sein könnte. Tritt dann ein Schadensfall ein und er hat die Prüfung unterlassen, so kann eine Leistungsfreiheit der D&O Versicherung und eine persönliche Haftung eintreten.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren Rechtsberater.

Wie legt die Unterstützungskasse an?

Wie frei ist sie in der Anlage?

Da eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt, unterliegt sie nicht der Versicherungsaufsicht und ist in der Anlage ihres Vermögens „frei“.

Sie kann grundlegend alle Anlagemöglichkeiten nutzen.

In der Regel berücksichtigten die Vorstände der Unterstützungskasse die Vorstellungen der Trägerunternehmen und gebildeter Gremien zum Beispiel aus den Anwärtern oder Fachspezialisten wie Vermögensverwaltern, Anlageberatern und viele mehr.

Welche grundlegenden Formen der Unterstützungskasse gibt es?

Es gibt zwei Grundformen der Unterstützungskasse. Grundlegend wird unterschieden in

  • Pauschale Unterstützungskasse – versicherungslosgelöste Form, d.h. es kann, muss jedoch nicht eine Versicherung zur Ausfinanzierung, es können auch Anlagen auf Depots, Bundesanleihen, Immobilien, Darlehen und vieles mehr genutzt werden.

  • Rückgedeckte Unterstützungskasse – versicherungsförmige Form, d.h. es muss eine Versicherung zur Ausfinanzierung genutzt werden.

Was wird unter Innenfinanzierungseffekt verstanden?

Pauschaldotierte Unterstützungskassen sind grundlegend in der Anlage frei. So ergeben sich zwei Lösungen für die Ausfinanzierung der Anwartschaften.

  • Die Unterstützungskasse legt die zugewandten Gelder selbst an, um Erträge für die Anwärter der Trägerunternehmen zu erzielen.

  • Die Unterstützungskasse gibt den Trägerunternehmen ein Darlehen. Hierfür zahlt das Trägerunternehmen betriebswirtschaftlich wirksam Zinsen an die Unterstützungskasse, die diese zur Ausfinanzierung der Zusagen der Anwärter vereinnahm. Gleichzeitig stehen so die Zuwendungen beim Arbeitgeber (im Trägerunternehmen) zur freien Investition zur Verfügung (Innenfinanzierung), um Vermögen für die Ausfinanzierung der Zusagen sowie Vermögen für das Trägerunternehmen aufzubauen.

Werden die Gelder im Unternehmen veranlagt, kommt es in der Regel zu einer Liquiditätsneutralität oder einem Liquiditätserhalt.

Wie entsteht der Effekt des Liquiditätserhalts?

Das Unternehmen hat seinem Mitarbeiter eine Zusage mit einem arbeitsrechtlichen Rechnungszins in Höhe von 2% p.a. begeben. Der Mitarbeiter spart 100 Euro monatlich, also 1.200 Euro im Jahr.

Die Dotierung (Betriebsausgabe als Anschubfinanzierung) bestimmt sich nach § 4d EStG und kann höher oder niedriger sein als der monatliche Sparbeitrag des Mitarbeiters. Zur Vereinfachung wird angenommen, dass die zulässige Dotierung der Höhe des monatlichen Sparbeitrags entspricht.

Das Unternehmen dotiert zum Beispiel 1200 Euro. Die Unterstützungskasse legt das Geld an, indem sie es dem Unternehmen bei Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflichten als Darlehen in Höhe von 1200 Euro zurück gibt.

Somit ergibt sich grundlegend im Vergleich Dotierung und Darlehen eine Liquiditätsneutralität.

Macht die Rückgewähr als Darlehen Sinn?

Es kommt darauf an.

Bleiben wir beim Vorbeispiel und beschreiben den Vorgang weiter:

Das Unternehmen hat seinem Mitarbeiter eine Zusage mit einem arbeitsrechtlichen Rechnungszins in Höhe von 2% p.a. begeben. Der Mitarbeiter spart 100 Euro monatlich, also 1.200 Euro im Jahr. 

Die Dotierung (Betriebsausgabe als Anschubfinanzierung) bestimmt sich nach § 4d EStG und kann höher oder niedriger sein als der monatliche Sparbeitrag des Mitarbeiters. Zur Vereinfachung wird angenommen, dass die zulässige Dotierung der Höhe des monatlichen Sparbeitrags entspricht.  

Das Unternehmen dotiert zum Beispiel 1200 Euro. Die Unterstützungskasse legt das Geld an, indem sie es dem Unternehmen bei Erfüllung der gesetzlichen Prüfpflichten als Darlehen in Höhe von 1200 Euro zurückgibt.

Somit ergibt sich grundlegend im Vergleich Dotierung und Darlehen eine Liquiditätsneutralität. 

Weiterführende Betrachtung:

Das Unternehmen wendet für das Darlehen z.B. 4% p.a. als Darlehenszins auf. Die Darlehenszinsen sind „normale“ Betriebsausgaben und können somit betriebswirtschaftlich berücksichtigt werden. Folglich ergibt sich bei einer pauschalen Betrachtung und einem angenommenen Steuersatz von 30% eine Rückerstattung von 1,2%.

Die Zinsen in Höhe von 4% fließen zu 100% auf das partielle Konto des Unternehmens (Trägerunternehmens) bei der Gruppenunterstützungskasse und dienen ausschließlich zur Ausfinanzierung der Anwartschaften – hier der Anwartschaft des Mitarbeiters. Sein Anspruch am Ende des ersten Jahres beträgt periodengerecht 1200 Euro nebst der 2%igen Verzinsung.

Jeder kann nun seine eigenen Schlüsse ziehen.

Auf Unternehmensebene können die Gelder frei veranlagt werden und dienen z.B. zur Finanzierung von Produktionshallen, Büros, Grundstücken oder werden in Wertpapieren, Vermögensverwaltungsstrukturen veranlagt.

Erzielte Gewinne oder eingesparte Kreditzinsen werden grundsätzlich dem Unternehmen zugerechnet und stellen einen Risikoausgleich dar.

Wem stehen die Erträge aus der Anlage auf Unternehmensebene zu?

Werden die Gelder auf Unternehmensebene frei veranlagt, fließen die Erträge als Einnahmen beim Unternehmen ein. Somit sind diese vom Unternehmen vereinnahmt und stehen diesem zu 100% zu.

Grundsätzlich

Übersteigt das Guthaben zum Beispiel auf einem Depot/ Bank der Höhe nach die Verbindlichkeitshöhe, so wird freies Kapital – auch als Eigenkapital ausgedrückt – gebildet. Als Beispiel dient ein Depot in Höhe von 100.000 Euro. Diesem steht eine Verbindlichkeit von 90.000 Euro entgegen. Es bleiben 10.000 Euro freies, ungebundenes Kapital übrig. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an Ihren Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

Wie wird die mögliche Dotierungshöhe ermittelt?

Die Dotierungshöhe bestimmt sich aus  § 4d EStG. Sie beruht auf den Anwartschaften der Leistungsversprechen zum Leistungszeitpunkt – in der Regel 67. Lebensjahr bzw. Renteneintritt.

Die Höhe wird jährlich ermittelt. Dabei werden alle Zu- und Abgänge gemeldeter Anwärter berücksichtigt.

In der Praxis erfolgt somit jährlich eine Statusabfrage und ein Abgleich mit dem Trägerunternehmen hinsichtlich den Anwärtern und deren Ansprüche.

Bei der GUK DU e.V. erfolgt die Abfrage in den Monaten November und Dezember.

Dies hat auch den Vorteil das Fehler zum Beispiel durch fehlende Meldungen ausgeschiedener Mitarbeiter oder Sparbeitragsänderungen zeitnah auffallen und behoben werden.

Damit hat das Trägerunternehmen sowie der Steuerberater ein wirksames Kontrollinstrument.

Wie erfolgt die Dotierung?

Nach dem Datenabgleich mit dem Trägerunternehmen wird die maximale Dotierungshöhe gemäß  § 4d EStG. ermittelt und dem Trägerunternehmen mitgeteilt.

Das Trägerunternehmen kann dann in Rücksprache mit seinem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer die Höhe der gewünschten Dotierung zwischen 0,00 Euro und der maximalen Dotierungshöhe der pauschalen Gruppenunterstützungskasse zuwenden.

Wichtig! Die Zuwendung ist stets freiwillig. Die Gruppenunterstützungskasse „zwingt“ zu keiner Dotierung. Würde ein Zwang zur Beitragszahlung erhoben, so kann die Kasse die Steuerfreiheit verlieren.

Bei der GUK DU e.V. erfolgt die Mitteilung der möglichen Dotierung im Dezember.

Dabei ist zu beachten, dass die Zuwendungen bei Gewinn- und Verlustrechnern in dem Wirtschaftsjahr zu erfolgen haben, wo diese ihre Wirkung als Betriebsausgabe entfalten sollen! Bei bilanzierenden Unternehmen ist dies gegebenenfalls auch im Folgejahr möglich, solange die gesetzlichen Vorschriften dies zulassen.

Warum ist die Ausweisung der Ansprüche über das Betriebsrenten-Sparbuch sinnvoll?

Grundsätzlich kann die zugesagte Höhe der Leistung für den Anwärter mathematisch klar bestimmt werden, sofern ein arbeitsrechtlicher Rechnungszins definiert wird.

Das Betriebsrenten-Sparbuch greift dieses Prinzip auf. Sind alle Faktoren (Laufzeit, Beitrag und Zins) bekannt, kann zu jedem Zeitpunkt ein klarer Wert bestimmt und ausgewiesen werden. So einfach wie ein Kontoblatt mit einem Anfangsbestand, den Einzahlungen, den periodischen Zinsen und dem sich ergebenen Endbestand.

Dies ist wichtig, denn sowohl Arbeitgeber wie Mitarbeiter haben das gleiche Ziel der Transparenz. Der Mitarbeiter möchte wissen, was er bekommt und der Arbeitergeber, was er zahlt (dies auch, um ein gesetzlich vorgeschriebenes aktives Risiko- und Liquiditätsmanagement umsetzen zu können).

Wann erfolgt die Ausweisung gegenüber den Anwärtern?

Grundsätzlich erfolgt die Startausweisung nach Antragstellung und Meldung des Anwärters an die GUK DU e.V. durch den Arbeitgeber also dem Trägerunternehmen.

Die Folgeausweisungen für das Betriebsrenten-Sparbuch erfolgen jährlich nach der Rückmeldung und dem Datenabgleich mit dem Trägerunternehmen.

In der Praxis werden die Auszüge für die Anwärter dem Unternehmen im Dezember des aktuellen Jahres oder – bei späteren Eingang des Datenabgleiches – im ersten Quartal des Folgejahres übermittelt. Der Arbeitgeber erhält neben den Auszügen für seine Mitarbeiter eine Zweitschrift für die Mitarbeiterakte. Gleichzeitig werden die Auszüge in die Digitalausweisung eingepflegt.

Wann erfolgt die Ausweisung gegenüber ausgeschiedenen Anwärtern?

Die Folgeausweisungen für das Betriebsrenten-Sparbuch erfolgen jährlich nach der Rückmeldung und dem Datenabgleich mit dem Trägerunternehmen.

In der Praxis werden die Auszüge für die ausgeschiedenen Anwärter direkt von der GUK DU e.V. im Dezember des aktuellen Jahres oder – bei späteren Eingang des Datenabgleiches – im ersten Quartal des Folgejahres übermittelt.

Wichtig! Jeder ausgeschiedene Anwärter ist für die Meldung seiner aktuellen Anschrift selbst verantwortlich. Eine Datenabfrage bei öffentlichen Stellen ist auf Grund der strengen Datenschutzgesetze nicht möglich.

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Dann schreiben Sie uns an. Nur so können wir Ihnen helfen. Gleichzeitig nehmen wir die berechtigten Fragen für die Allgemeinheit auf, so dass andere Interessierte an Ihrem Wirken partizipieren können.

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